Hygieneregeln
"Ohne ein paar Hundehaare ist man nicht richtig angezogen"
Unbekannt / Netzfund
Hygienekonzept
Grundlage ist die
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
in der ab 3. April 2022 gültigen Fassung
Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Bei den Kursen und Übungsstunden im Freien obliegt es jedem Einzelnen eine Schutzmaske zu tragen.
Innerhalb geschlossener Räume bitten wir nach Absprache und nur auf Aufforderung um das Tragen einer Schutzmaske. Dieses gilt sowohl in den Räumlichkeiten des Kunden z.B. beim Einzeltraining als auch unseren eigenen Räumen. Darüber hinaus obliegt es selbstverständlich jedem Einzelnen eine Schutzmaske zu tragen.
Die Vorlage eines Testnachweises durch die Kundinnen und Kunden ist laut CoronaVO nicht erforderlich.
Es gilt jedoch nach der CoronaVO vom 3. April 2022 die Empfehlung:
Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.
Quelle: